AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Varia Spezialabbruch GmbH
1. Vertragspartner:
Vertragspartner ist die Varia Spezialabbruch GmbH, die Leistungen anbietet und Aufträge durchführt.
2. Angebote:
Die Varia Spezialabbruch GmbH ist an seine Angebote bis zwölf Tage nach Postausgang gebunden. Angebotene Termine können aber nur bei sofortiger Annahme des Angebotes gewährleistet werden. Nur schriftliche Angebote sind verbindlich.
3. Annahme:
Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen an. Abweichung von diesen oder vom Angebot bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Varia Spezialabbruch GmbH wie auch jede sonstige eigentliche Vertragsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen zur Auftragsdurchführung sind nur bei Zustimmung durch den örtlich zuständigen Bauleiter verbindlich.
4. Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte:
Die Varia Spezialabbruch GmbH führt die Arbeiten nur nach den Angaben des Auftraggebers durch. Die Bohrpunkte sind darüber hinaus vom Auftraggeber genau einzumessen. Der Auftraggeber trägt jede Haftung für alle Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte, sowie fehlendem oder mangelhaften Einmessen ergeben.
5. Wasser und Energie:
Der Auftraggeber hat Wasser und für den Auftrag benötige Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere zu gewährleisten sind:
epfi:
1 bar an der Arbeitsstelle
Elektrische Energie:
220 Volt/16 Ampere und 380 Volt/32 Ampere
6. Arbeitsstelle:
Alle Angebote und Preise basieren darauf, dass die Varia-Fahrzeuge freie Zufahrt unmittelbar zur Arbeitsstelle haben. Eventueller Mehraufwand für Geräte- und Maschinentransport wird gesondert berechnet. Auch die Arbeitstelle selbst ist vom Auftraggeber frei zugänglich zu machen. Sofern notwendig, ist fertiges Baugerüst zu stellen. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass die Baustelle soweit wie möglich unter Verschluss gehalten wird zur Sicherung der Geräte und Einrichtungen von der Varia Spezialabbruch GmbH.
7. Genehmigungen:
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen (zum Beispiel: auch Sonntagsgenehmigungen, Nachtarbeit, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen im Ausland etc.) einzuholen. Grenzübergangsgebühren, Zölle und sonstige bei Arbeiten im Ausland zusätzliche anfallende Abgaben, die von der Varia Spezialabbruch GmbH zu entrichten sind, hat der Auftraggeber zu erstatten.
8. Mehrleistungen, Arbeitsunterbrechungen:
Sofern trotz Abruf des Auftrages der Auftraggeber die Voraussetzungen gemäss
Ziffer 4. bis 7. nicht geschaffen hat, ist er zur Vergütung der daraus entstehenden Mehrleistungen oder Arbeitsunterbrechungen gemäss gültiger Preisliste verpflichtet. Dies gilt auch für Verzögerungen aufgrund unzureichender oder falscher Angaben, sowie für sonstige bauseitig veranlasste Unterbrechungen, soweit diese die Varia Spezialabbruch GmbH nicht in einer angemessenen Frist vorher mitgeteilt wurden. Die Kosten für die Einschaltung Dritter werden dem Auftraggeber mit 15 % Aufschlag weiterbelastet.
9. Änderungen des Auftragsumfanges
Massenminderungen, die über 20 % hinausgehen, berechtigen die Varia Spezialabbruch GmbH zu einer Anpassung der Einheitspreise. Bei Pauschalpreisvereinbarungen berechtigen Massenmehrungen um mehr als 10 % zu einer Nachforderung entsprechend den zugrundegelegten Einheitspreisen. Nachtragsarbeiten werden vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen von der Varia Spezialabbruch GmbH gemäss der gültigen Preisliste abgerechnet. Ergibt sich nach Auftragsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht denen entsprechen, die den Auftragsverhandlungen zugrunde lagen, ist die Varia Spezialabbruch GmbH berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10. Preisanpassung:
Bei Aufträgen von einer Dauer über drei Monate ab Angebotsdatum und zwischenzeitlichen Lohnerhöhungen oder Änderungen der Materialkosten, insbesondere für Diamantwerkzeuge, ist die Varia Spezialabbruch GmbH berechtigt, 50 % der Erhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
11. Abnahme:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsberichte unverzüglich abzuzeichnen. Andernfalls gilt die Abnahme der Leistungen als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwölf Tagen wesentliche Mängel geltend macht.
12. Haftung
Für Schäden, die auf nachweislich schuldhaftes Verhalten vom - Varia Spezialabbruch GmbH - Personal oder Varia Spezialabbruch GmbH -Einrichtungen zurückzuführen sind, haftet die Varia Spezialabbruch GmbH im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungen. Eine Haftung für Wasserschäden, ist soweit gesetzlich zulässig, generell ausgeschlossen; dies auch dann, wenn das Absaugen oder die sonstige Baubeseitigung des Wassers mitangeboten wird. Höhere Gewalt, eventuell Schäden an Maschinen und Ausrüstungen sowie außergewöhnliche betriebliche Vorkommnisse berechtigen die Varia Spezialabbruch GmbH zur zeitweiligen Unterbrechungen des Auftrages ohne Regressansprüche des Auftraggebers. Dies gilt auch für zugesagte Termine, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart. Bei Terminüberschreitungen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit der Varia kein Verschulden nachgewiesen wird.
13. Zahlungen:
Die aufgrund der Leistungsberichte erstellten Rechnungen werden innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Auf alle Preise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet. Bei Arbeiten mit einer Auftragssumme über 2500,00 Euro oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Varia Spezialabbruch GmbH berechtigt, angemessene Teilrechnungen zu stellen oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Abschlagszahlungen und Teilrechnungen sind binnen zwölf Tagen nach Zugang incl. Mehrwertsteuer zu leisten. Die Varia Spezialabbruch GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten von solchen Teil- bzw. Abschlagszahlungen abhängig zu machen. Werden diese auf nochmalige Mahnung hin nicht erbracht, erlischt die Leistungspflicht von der Varia Spezialabbruch GmbH unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche. Über geleistete Arbeiten wird Schlussrechnung erteilt. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die nach Ansicht von der Varia Spezialabbruch GmbH geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen. Die Varia Spezialabbruch GmbH ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Monat zu berechnen.
14. Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand ist - soweit nach § 38 ZPO zulässig - das für die Varia Spezialabbruch GmbH zuständige Gericht vereinbart. Das gilt auch bei Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen. Alle In- und Auslandsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.